Die Whistleblower-Hotline

Die neue EU-Whistleblower-Richtlinie

Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019 verfolgt die Europäische Union das erklärte Ziel, Rechtsverstöße gegen materielles Unionsrecht durch ein Schutzsystem für Hinweisgeber bereits auf Unternehmensebene aufzudecken und zu verhindern. Im Zentrum dieser Richtlinie steht der Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien durch seinen Arbeitgeber, weshalb absolute Anonymität garantiert sein muss. 

EU-Richtlinien sind durch innerstaatliche Rechtsnormen umzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber war zunächst mit der Umsetzung der Whistleblower-Richtline säumig. Am 25.2.2023 hat der österreichische Gesetzgeber reagiert – die Umsetzung der Whistleblower-Richtline  erfolgte durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG). Danach wurde für Unternehmen ab 250 Beschäftigten die Pflicht zur Einrichtung einer internen Stelle für Hinweise festgesetzt. Seit 17.12.2023 ist die Einrichtung einer internen Meldestelle auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtend. 

Mit der Whistleblower-Richtline und ihrer gesetzlichen Umsetzung wird die Überwachung der Einhaltung umfangreicher „Komplexe“ des materiellen Unionsrechts auf die Unternehmensebene verlagert. Insbesondere geht es um folgende Bereiche:

Hinzu kommt die Einhaltung eines komplexen Verfahrens, welches den Dienstgeber zusätzlich zur Einhaltung bestimmter Fristen verpflichtet.

Die Fülle der Rechtsmaterien, welche einen Querschnitt des Europarechts darstellen, bringt es überdies mit sich, dass hier selten die notwendige Spezialisierung bei Unternehmens-Rechtsabteilungen vorhanden ist.

Ohne juristischen Beistand können die Vorgaben der Richtlinie 2019/1937 bzw. des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes nicht gewissenhaft erfüllt werden. 

Pflicht zur Schaffung eines Hinweisgebersystems

Unternehmen ab einer Größe von 250 Mitarbeitern bzw. Gebietskörperschaften sowie (unabhängig von der Mitarbeiterzahl) Finanzdienstleister sind verpflichtet ein Meldesystem einzurichten, welches einerseits dem Hinweisgeber voll Anonymität garantiert und andererseits eine Überprüfung gemeldeter Verstöße auf deren unionsrechtliche Relevanz gewährleistet. Seit 17.12.2023 werden auch Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern verpflichtet. Verfestigen sich Hinweise als begründet und liegt ein Normverstoß nahe, sind Folgemaßnahmen zu ergreifen und muss dieser Sachverhalt u.U. der zuständigen externen Meldestelle angezeigt werden. Eine „Nachschärfung“ der Compliance zur Vermeidung künftiger Verstöße ist dann unverzichtbar. Ein effektives Hinweisgebersystem bildet daher den Kernbestandteil des unternehmensinternen Compliance-Kontrollsystems. Die Unternehmens-Geschäftsleitung hat für die Umsetzung eines effektiven Hinweissystems Sorge zu tragen. Compliance-Verstöße die auf unzureichende Organisation der Geschäftsleitung zurückzuführen sind, werden regelmäßig haftungsbegründend sein.

Interne Hinweisstelle plus Meldekanäle

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